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Neue Freistellungsverordnung ab dem 28.01.2020

Änderungen bei der Beantragung von Verdienstausfallerstattungen

Mit Inkrafttreten der neuen Verordnung gibt es einige Dinge, die bei der Beantragung von Verdienstausfallerstattungen zu berücksichtigen sind!

Die Freistellungsverordnung regelt die Beantragung von Verdienstausfallerstattungen für Juleica-Inhaber_innen. Mit der neuen Freistellungsverordnung gibt es einige Änderungen, die Antragsteller_innen unbedingt berücksichtigen sollten. Die wesentlichen Änderungen liegen in den eindeutigen Fristsetzungen, welche die bisherige Verordnung offen ließ. Konkret bedeutet dies:

  • Der Antrag muss 2 Wochen vor Beginn der Maßnahme gestellt werden, nach Ablauf der Frist kann der Antrag in der Regel nicht mehr berücksichtigt werden.
  • Die dem Antrag beizufügenden Unterlagen müssen spätestens 6 Wochen nach Ende der Maßnahme eingereicht sein (später nur in begründeten Ausnahmefällen).

Außerdem stellt die Richtlinie klar, dass Verdienstausfall nur erstattet werden kann, wenn an der Maßnahmen, für die freigestellt wurde, überwiegend schleswig-holsteinische Teilnehmer_innen mitwirken.

Die Freistellungsverordnung findet ihr auf unserer Homepage unter Service / Juleica & Verdienstausfall!

Auch das Antragsformular wird überarbeitet, liegt derzeit aber noch nicht vor.

 

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