Die „Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen für private Einrichtungen der Daseinsvorsorge für Wiederaufbaumaßnahmen infolge der Flutkatastrophe 2023“ vom 12. Februar 2024 inzwischen in Kraft getreten ist (Amtsbl. Schl.-H. S. 344).

Gemäß Ziffer 3 der Richtlinie gehören zu den Antragsberechtigten u.a. nichtkommunale Träger von Jugendfreizeitstätten. Die Förderquote beträgt 50 % der als förderfähig anerkannten Ausgaben.

Die Abwicklung der Richtlinie erfolgt durch die IB.SH. Weitere Informationen sind hier zu finden.

Aktuell stehen die Antragsformulare noch nicht zum Download zur Verfügung. Bitte informiert Euch regelmäßig auf der Seite der IB.SH über den aktuellen Stand. 

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